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Hoeneß akzeptiert Haftstrafe und legt Ämter nieder
(02.03 2014, 10:28)Lars_Tragl schrieb: Das hast du wieder hübsch geklugscheißert, allerdings meilenweit am Ziel vorbei.

Ach herrje, Du solltest bitte das Forum mit Deinem juristischen Halbwissen verschonen. Anstatt schlicht einzugestehen, dass Du Unsinn geschrieben hast, wirfst Du mir "Klugscheißerei" vor.

Nachdem gegen den User "manitoba" eine Forumssperre verhängt worden war und dieser sich seitdem nicht mehr hier hat blicken lassen, tauchst Du mit Ablauf einer gewissen Schamfrist hier auf und machst im selben Duktus weiter. Zufall?


Zitat:Fakt ist in jedem Fall, dass weder Lieschen Müller vom Kiosk an der Ecke noch irgendwelche investigativen Journalisten "Entdeckung" begründen können.

Du kennst Dich im Steuerstrafrecht nicht wirklich aus, oder?
Jedenfalls sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung dies anders.
BGH, Urt. v. 27.04.1988 - 3 StR 55/88, NStZ 1988, 413, zu der Frage, ob ein Mitgesellschafter "Entdecker" sein kann (aus juris übernommen, deshalb etwas zerschossene Formatierung):

"Zwar kann eine Steuerstraftat auch von einem Dritten entdeckt werden. Dies ist dann der Fall, wenn damit zu rechnen ist, daß dieser seine Kenntnis an die zuständigen Behörden weiterreicht (BGHR AO § 371 II Nr. 2 Tatentdeckung 1 = NStZ 1987, 464 = wistra 1987, 293 mit Anmerkung von Franzen wistra 1987, 341; BGHR AO § 371 II Nr. 2 Fortsetzungszusammenhang 1 insoweit in BGHSt 35, 36 nicht abgedruckt). Nicht abgegrenzt wird in diesen Entscheidungen, welche Personen als Tatentdecker möglicherweise auszuscheiden haben. Offen geblieben ist auch die Bedeutung einer Mitteilung an die zuständigen Behörden, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung, wie etwa § 153 AO, erfolgen muß.


Nach Auffassung des BGH schied in dem Fall der Mitgesellschafte aufgrund der Zugehörigkeit zum Vertrauenskreis des Täters als "Entdecker" aus. Ein Journalist, der sich hinreichend belastendes Material beschafft hat, kann nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen aber ohne weiteres als "Entdecker" in Betracht kommen - wenn mit einer Inkenntnissetzung der zuständigen Behörden zu rechnen ist (vgl. zu einer ausländischen Behörde als "Entdecker" BGH, Urt. v. 13.05.1987 - 3 StR 37/87, NStZ 1987, 464).


Zitat:Bloße Kenntnis von einer Steuerquelle sind keine Tatentdeckung.
Das hat der BGH schon 2010 höchstricherlich geklärt.

Niemand hat hier die Auffassung vertreten, die bloße Kenntnis von einer Steuerquelle reiche aus. Ich möchte Dir aber freundlich anraten, nicht nur verkürzte Leitsätze zu lesen. Denn zu der Kenntnis einer Steuerquelle muss nicht mehr sehr viel hinzutreten, bis eine Tatentdeckung i.S.d. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO in Betracht kommt. In der von Dir angezogenen Entscheidung heißt es:

"Die Kenntniserlangung von einer Steuerquelle stellt für sich allein noch keine Tatentdeckung dar. Welche Umstände hinzukommen müssen, damit die Tat (wenigstens zum Teil) entdeckt ist, lässt sich nur im Einzelfall und nicht schematisch beantworten. In der Regel ist eine Tatentdeckung bereits dann anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der zur Steuerquelle oder zum Auffinden der Steuerquelle bekannten weiteren Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde. Entdeckung ist aber auch schon vor einem Abgleich denkbar, etwa bei Aussagen von Zeugen, die dem Steuerpflichtigen nahe stehen und vor diesem Hintergrund zum Inhalt der Steuererklärungen Angaben machen können, oder bei verschleierten Steuerquellen, wenn die Art und Weise der Verschleierung nach kriminalistischer Erfahrung ein signifikantes Indiz für unvollständige oder unrichtige Angaben ist."


Zitat:Ich gehe davon aus, dass dir das alles bekannt ist, du aber die Meinungsbildung beeinflussen möchtest, indem du hier einen staatsanwaltlich geprägten Larry raushängen lässt. Nun denn...

Das Verstehen von Texten gehört offensichtlich auch nicht zu Deinen Stärken. Denn ich habe in meinem Beitrag wohl deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Anforderungen an die "Tatentdeckung" hoch sind.

Mir liegt es auch gänzlich fern, Stimmung gegen Hoeneß zu machen. Meine (allein von Mutmaßungen getragene) persönliche Einschätzung geht überdies dahin, dass die Selbstanzeige einiges Mehr an Gewicht haben dürfte, als ihr in der Presse derzeit beigemessen wird. In der Presse wird nämlich gemeinhin übersehen, dass die Wirkung der Selbstanzeige stets für jede einzelne Tat zu prüfen ist. Wir kennen allesamt den Tasachenstoff nicht, aber ich halte es für gut möglich, dass die Selbstanzeige - wenn nicht für sämtliche Taten - doch zumindest für einige der einzelnen Taten im Ergebnis zu einem Verfolgungshindernis nach § 398a AO führt und dann die einzelnen Taten, die noch im Topf sind, einer Aussetzung der Strafe zur Bewährung nicht entgegenstehen.
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